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Die vorliegende Satzung wurde zuletzt auf der Jahreshauptversammlung am 28. Januar 2018 geändert.

Satzung

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Musikverein Kirrlach 1906 e.V.” – nachfolgend “Musikverein” genannt – und hat seinen Sitz in Waghäusel-Kirrlach.
  2. Der Musikverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Philippsburg eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Der Musikverein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Musikverein folgende Aufgaben wahr:
    a) Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
    b) Durchführung von Konzerten und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
    c) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,
    d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,
    e) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Blasmusikverbandes Karlsruhe e.V. und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,
    f) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
    g) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
  3. Der Musikverein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Musikverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Musikvereins müssen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Musikvereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Waghäusel zu mit der Verpflichtung, dass das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden muss – siehe auch §5 der Mustersatzung des Finanzamt Bruchsal.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Dem Musikverein gehören an:
    a) aktive Mitglieder,
    b) passive Mitglieder,
    c) fördernde Mitglieder,
    d) Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die als Musiker ausschließlich oder überwiegend in einem oder mehreren der verschiedenen Orchester des Musikvereins mitwirken. Mitglieder des Vorstands gelten ebenfalls als aktive Mitglieder.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die sich verpflichten, die Aufgaben des Musikvereins ideell und materiell zu fördern.
  4. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, die sich verpflichten, die Aufgaben des Musikvereins ideell und materiell zu fördern.
  5. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Blasmusik und den Musikverein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand aufgrund der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 5 – Aufnahme

  1. Aktives Mitglied kann jeder werden, der das erforderliche musikalische Talent besitzt und die angesetzten Proben besucht. Die Aufnahme als aktives Mitglieder kann formlos erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufnahme als passives oder förderndes Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages gegenüber dem Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme in den Musikverein anerkennt das Mitglied diese Satzung.
  4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig.

§ 6 – Beendigung, Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
    b) bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens einen Monat vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Anmahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Musikvereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht:
    a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Musikvereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Musikvereins in Anspruch zu nehmen,
    b) sich von den zuständigen bzw. beauftragten Mitarbeitern des Musikvereins instrumental ausbilden zu lassen,
    c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Musikverein verliehen oder vermittelt werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Musikvereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Musikvereins durchzuführen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu leisten. Einzelheiten und die Höhe des Beitrags werden in einer Beitragsordnung gesondert geregelt, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.
  4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Musikvereins.
  5. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Musikvereins zu beteiligen.

§ 8 – Organe

Organe des Musikvereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9 – Hauptversammlung

  1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich im 1. Quartal, spätestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich oder durch ortsübliche Veröffentlichung einzuladen.
  2. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Hauptversammlung behandelt.
  3. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,
    b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,
    c) die Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,
    d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sowie den Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
    e) die Entlastung des Vorstandes,
    f) die abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchsfällen,
    g) die Aufnahme von Darlehen und Krediten von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall oder mehr als 50.000 Euro Kreditgesamtsumme pro Geschäftsjahr,
    h) den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
    i) den Erlass und Änderung der Ehrungsordnung,
    j) den Erlass und Änderung der Verwaltungsordnung,
    k) die Änderung der Satzung,
    l) die Änderung des Vereinszwecks,
    m) die Auflösung des Musikvereins.
  4. Sofern für die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder keine abweichenden Regelungen gelten, sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt:
    a) die Mitglieder des Vorstandes,
    b) alle aktiven Mitglieder mit vollendetem 10. Lebensjahr,
    c) alle passiven Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr,
    d) alle fördernden Mitglieder sowie
    e) die Ehrenmitglieder.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und in der Regel 10% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 40 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder.
  6. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassierer,
    e) dem Jugendleiter,
    f) dem Musikervorstand,
    g) bis zu sechs Beiräten (Verwaltungsräte); davon jeweils mindestens ein, jedoch maximal drei Vertreter der aktiven und der passiven Mitglieder. Die Maximalzahl ist anzustreben; stehen nicht genügend Bewerber zur Verfügung, kann hiervon abgewichen werden.
  2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Musikvereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und für die Verpflichtung bzw. Entpflichtung der Dirigenten.
  3. Der Vorstand erarbeitet eine Verwaltungsordnung mit Richtlinien und Leitsätzen, die insbesondere die wesentlichen Tätigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen einzelner Vorstandsmitglieder regelt. Die Verwaltungsordnung ist der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
  5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  6. Die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes erfolgt so oft eine Notwendigkeit gegeben ist. Sie erfolgt rechtzeitig durch den Vorsitzenden oder durch von ihm beauftragte Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. In Eilfällen oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung können Beschlüsse auch durch Rundfrage herbeigeführt werden.

§ 11 – Wahlen und besondere Bestimmungen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl gilt das rollierende System, so dass bei einer Hauptversammlung jeweils die Hälfte des Vorstandes gewählt wird. Hierbei gelten folgende Gruppierungen:
    a) Vorsitzender, Schriftführer, Musikervorstand, drei Beiräte (davon ein Vertreter der aktiven und zwei Vertreter der passiven Mitglieder),
    b) Stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Jugendleiter, drei Beiräte (davon zwei Vertreter der aktiven und ein Vertreter der passiven Mitglieder). Wiederwahl ist zulässig.
  2. Sofern für einzelne Vorstandsmitglieder keine abweichenden Regelungen gelten, kann jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr in den Vorstand gewählt werden.
  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Als Musikervorstand kann jedes aktive Mitglied gewählt werden, das mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
  5. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Für die Wahl gilt das rollierende System, so dass bei einer Hauptversammlung jeweils ein Kassenprüfer gewählt wird. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für drei aufeinanderfolgende Amtsperioden ist nicht zulässig.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der ursprünglichen Amtszeit vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  7. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Unterschreitung der 50%-Grenze einzuberufen ist.
  8. Wird ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit in ein anderes Amt gewählt, so muss in der gleichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der ursprünglichen Amtszeit vorgenommen werden.
  9. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung wählt in offener Abstimmung. Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so wird geheim gewählt.
  10. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt. Wird ein minderjähriges Mitglied in den Vorstand gewählt, bedarf es zur Gültigkeit der Wahl der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
  11. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

§ 12 – Ehrungen

  1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Musikvereins verleiht der Verein Ehrungen. Einzelheiten werden in einer Ehrungsordnung gesondert geregelt, die von der Hauptversammlung beschlossen wird.
  2. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrungsordnung.

§ 13 – Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
  2. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 14 – Auflösung

Der Musikverein wird aufgelöst, wenn sich mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.

§ 15 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
  2. Beschlossen am 28. Januar 2018 in Waghäusel-Kirrlach
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Die vorliegende Satzung können Sie auf unserer Download-Seite herunterladen.

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Dann schreiben Sie uns! Wir sind gerne für Sie da!

Vielen Dank für Ihr Interesse am Musikverein Kirrlach.

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